Mai 212012
 

Kernaussage

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbilder jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter, in der Regel einem Elternteil, zugeht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Kündigung den Eltern auch dann zugeht, wenn diese gerade verreist sind.

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Mai 202012
 

Rechtslage

Nach deutschem Recht sind befristete Arbeitsverträge möglich, wenn ein sachlicher Grund (hier: die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) besteht. Solche Sachgrundbefristung sind auch mehrmals beim selben Arbeitgeber hintereinander zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor diesem Hintergrund die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen dazu führt, dass man bei einem Arbeitgeber von einem ständigen Vertretungsbedarf ausgehen müsse. Dies würde dann dazu führen, dass der sachliche Grund einer Befristung wegfalle und man vielmehr von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgehen müsse.

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Mai 192012
 

Kernfrage

Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Sie können aber (auch fristlos) gekündigt werden, wenn ihnen besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere im Rahmen ihrer Amtsausübung, zur Last gelegt werden können. Unter anderem ist es unzulässig, Betriebsratssitzungen ohne vorherige Ankündigung auf Tonband aufzunehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über die Zulässigkeit und die Beweisanforderungen an eine fristlose Kündigung wegen des heimlichen Aufnehmens einer Betriebsratssitzung zu entscheiden.

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Mai 182012
 

Rechtslage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt dem diskriminierend gekündigten Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem diskriminierenden Arbeitgeber. Ein Diskriminierungsmerkmal ist dabei eine Behinderung des Arbeitnehmers. Dabei gilt, dass schwere Krankheiten in der Regel mit einer Behinderung einher gehen, wobei im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinzu kommt, dass keine Schwerbehinderung im “klassischen” Sinn vorliegen muss. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines HIV-infizierten Mitarbeiters diskriminierend erfolgt und einen Entschädigungsanspruch auslöst.

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Mai 172012
 

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen oder bezieht sie Dividenden hieraus, so sind die Erträge grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Ausnahmsweise sind sie jedoch voll steuerpflichtig, wenn die erzielende Kapitalgesellschaft ein Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes ist und sie die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben hat. Die entsprechende Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes sollte zwar ursprünglich nur bei Banken und Finanzdienstleistern greifen, spätestens seit der in 2009 getroffenen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich indes gezeigt, dass auch “normale” Holding- und Beteiligungsgesellschaften betroffen sein können. In 2 jüngst veröffentlichen Urteilen hatte der BFH nunmehr die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift weiter zu konkretisieren.

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Mai 152012
 

Kernaussage

Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga für den Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden sowie Provisionen an Spielervermittler sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Nicht zu aktivieren sind Ausbildungs- und Förderentschädigungen an die früheren Vereine und Provisionen für die ablösefreie Verpflichtung des Spielers.

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Mai 142012
 

Kernaussage

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestimmt für den Fall einer rechtsformwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, dass die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden können (Ansatzwahlrecht). Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob eine Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz im Rahmen einer Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) zulässig ist.

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Mai 132012
 
blitzlicht2

- Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai und Juni 2012
- Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös
- Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen
- Keine Rückstellung für Verrechnungsverpflichtungen
- Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
- Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
- Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angaben über geleistete Arbeitszeit
- Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis
- Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug
- Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Schulbesuch im Ausland
- Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen auf 1.7.2012 verschoben
- Umsätze eines Partyservice unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz
- Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar
- Steuerpflicht der Zinsen vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen

Blitzlicht 05_2012
Titel : Blitzlicht 05_2012
Beschriftung : Blitzlicht Mai 2012
Dateiname : Blitzlicht-05_2012.pdf
Size : 863 kB
Mai 132012
 

Kernaussage

Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften wird das gesamten Vermögen eines Rechtsträgers (inkl. aller Rechte und Pflichten) auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger wird dadurch ohne Liquidation aufgelöst. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell, dass eine der übertragenden Gesellschaft erteilte stromsteuerrechtliche Erlaubnis zur Stromentnahme zum ermäßigten Steuersatz mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt. Die Erlaubnis geht deshalb nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, weil sie eine personenbezogene öffentlich-rechtliche Rechtsposition ist, bei der es auf die Zuverlässigkeit des Unternehmens und auf die Zuordnung des Unternehmens zum produzierenden Gewerbe ankommt.

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