Sven Marcus Günther (WP/StB)

Mai 192013
 

Kernaussage
Besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern, kann diese in wenigen Fällen der Verwirkung unterliegen. In Folge kommen die Kinder von ihren Unterhaltspflichten frei. Im kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedenen Fall führte eine herabwürdigende Kränkung und nachdrückliche Kontaktverweigerung zu einer solchen Verwirkung. Weitere denkbare Fälle sind z. B. gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflichten oder schwere Verfehlungen durch die nunmehr bedürftigen Eltern.

Sachverhalt
Eine Stadt hatte seit 2008 bis zum Tod des Vaters in 2012 Heimpflegekosten an eine Altenheimeinrichtung erbracht. Nach den Einkommensverhältnissen des Sohnes sollte dieser rund 9.000 EUR an die Stadt erstatten. Der Sohn berief sich darauf, dass ein Unterhaltsanspruch seines Vaters verwirkt sei; denn der Vater habe seit 27 Jahren vehement den Kontakt verweigert. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters seien keine Worte ausgetauscht worden. In seinem Testament hatte der Vater angeordnet, dass der Sohn nur den “strengsten Pflichtteil” erhalten solle.

Entscheidung
Das OLG gab dem Sohn Recht. Dem Vater war eine schwere vorsätzliche Verfehlung anzulasten, die zu einer Verwirkung des Anspruchs der Stadt führt. In der Gesamtschau war hier nämlich ein grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung zu erkennen, der den Unterhaltspflichtigen als Person herabwürdigte, zurücksetzte und kränkte. Der Vater hatte offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich erkennbar aus dem familiären Solidaritätsverhältnis gelöst. In diesem Fall musste der Sohn keinen Unterhalt zahlen.

Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da die bisherige Rechtsprechung die Entlassung aus den Unterhaltspflichten sehr restriktiv handhabte. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch beim Bundesgerichtshof (BGH) durchsetzen wird.

Quellen und weiterführende Hinweise
OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.10.2012, 14 UF 82/12.

Mai 182013
 

Kernaussage
Eine Auslagerung von Geschäftsbereichen auf ein selbstständiges Unternehmen innerhalb eines Konzerns begründet grundsätzlich keine Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Apothekerin, macht als Untermieterin vertragliche und deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages gegen die Eigentümerin eines Einkaufszentrums geltend. Die Beklagte übertrug die gesamte Organisation des Vermietungsgeschäfts für das Einkaufszentrum auf eine konzernangehörige GmbH. Diese erklärte anlässlich der Vertragsverhandlungen mit dem Hauptmieter, dass im Durchschnitt von einer täglichen Besucherzahl von 28.000 Personen ausgegangen werden könne. Mit dieser Zahl warb die GmbH auch in ihrem Internetauftritt sowie in Flyern. Im Jahr 2005 wurde zunächst der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Hauptmieter abgeschlossen und sodann der Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter und der Klägerin unterzeichnet. Da die tägliche Besucherzahl nicht erreicht wurde, zahlte die Klägerin nicht mehr die volle Miete und hatte finanzielle Schäden und Einbußen, die sie von der Eigentümerin ersetzt haben will. Die Hauptmieterin geriet zwischenzeitlich in Insolvenz. Das Landgericht gab der Klage statt. In den weiteren Instanzen wurde die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Klägerin aus dem Untermietvertrag keine Ansprüche zustehen, denn die Beklagten ist nicht Vertragspartei. Auch ist die Klägerin nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen, da ihr eigene Ansprüche gegen den Hauptmieter zustehen. Die Wertlosigkeit dieser Ansprüche wegen der Insolvenz des Hauptmieters rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine deliktische Haftung der Beklagten für ihre Verrichtungsgehilfen scheidet ebenso aus, weil die konzernangehörige GmbH kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist. Insofern fehlt es in der Regel bei selbstständigen Unternehmen, unabhängig vom Konzernverhältnis, an der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Die Übertragung von Aufgaben innerhalb des Konzerns dient regelmäßig dem Zweck, durch selbstständige, nicht weisungsgebundene Erledigung der Aufgabe andere Teile des Konzerns zu entlasten.

Konsequenz
Das Urteil ist zu begrüßen, denn das Verhalten eines selbstständigen konzernangehörigen Unternehmens kann nur bei Einflussnahme auf das Verhalten dieser Gesellschaft zugerechnet werden. Anderenfalls ergäbe sich eine uferlose Konzernhaftung.

Quellen und weiterführende Hinweise
BGH, Urteil v. 6.11.2012, VI ZR 174/11.

Mai 172013
 

Kernaussage
Grundsätzlich hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beklagter eines Zivilprozessen die Klage zugestellt wird, an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Zu der in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob der Anspruch eines Klägers auf Prozesszinsen auch dann besteht, wenn die Herabsetzung der Steuer nur mittelbar durch den geführten Rechtsstreit verursacht wurde, nahm der Bundesfinanzhof im vergangenen Sommer Stellung.

Sachverhalt
Die Klägerin war Alleinerbin ihrer im Jahr 2004 verstorbenen (eingetragenen) Lebenspartnerin. In 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer fest und legte dabei die damals geltende Steuerklasse III zugrunde. Die Klägerin beantragte daraufhin im Klagewege die Anwendung der Steuerklasse I, wie bei Ehegatten. Wegen der zeitgleich beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnern wurde die Steuerfestsetzung für vorläufig erklärt, woraufhin die Klägerin und das beklagte Finanzamt den Rechtsstreit für erledigt erklärten. In 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für verfassungswidrig und änderte das Gesetz zu Gunsten der rückwirkenden Geltung der Steuerklasse I für eingetragene Lebenspartner. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 0 EUR herab und erstattete die überzahlte Steuer von 40.000 EUR. Die Klägerin verlangte für den Erstattungsbetrag Prozesszinsen. Sie unterlag schließlich vor dem BFH.

Entscheidung
Der Rechtsstreit war durch die Erledigungserklärungen beider Parteien beendet worden. Die zeitlich spätere Steuerherabsetzung war durch den Prozess lediglich mittelbar verursacht. Nach Ansicht der BFH-Richter besteht aber ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht, wenn die Steuer erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens herabgesetzt wird. Der Rechtsstreit war damit nicht ursächlich für die Steuerherabsetzung, denn diese erfolgte nicht aufgrund einer Weisung durch das Gericht, sondern wegen einer Gesetzesänderung.

Konsequenz
Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann nicht entstehen, wenn die Herabsetzung der Steuer das Ergebnis eines von anderen Steuerpflichtigen geführten Musterprozesses ist. Anders verhält es sich indes dann, wenn ein Rechtsstreit wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens ausgesetzt und die Steuer später herabgesetzt wird.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 29.8.2012, II R 49/11. Bezug: § 291 BGB; § 236 AO; § 74 FGO.

Mai 162013
 

Kernaussage
Als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet man die Belehrung des Adressaten eines Verwaltungsakts (z. B. Steuerbescheids) oder einer Gerichtsentscheidung über ihm zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als solche, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Einlegungsfrist und eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster kürzlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug nach dem Einkommensteuergesetz durchzuführen, d. h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Dies erklärte die Antragstellerin damit, dass die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend sei, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte.

Entscheidung
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange eine Abwägung: sie müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.

Konsequenz
Die Entscheidung betrifft die von der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, die Steuerpflichtige darauf hinweist, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt “schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist”. Der Text ist damit nach wie vor nicht zu beanstanden.

Quellen und weiterführende Hinweise
FG Münster, Beschluss v. 6.7.2012, 11 V 1706/12 E. Bezug: § 50a Abs. 7 EStG; § 356 Abs. 2 AO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Mai 152013
 

Kernaussage
Spenden an gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich gefördert, in dem sie im Rahmen der Steuerveranlagung eine steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung.

Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat ihre verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen überarbeitet. Dabei sind die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern beizubehalten. Umformulierungen sind unzulässig. Im Einzelnen gilt folgendes: Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen noch Werbung angebracht werden; entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten. Für Sach- und Barspenden sind unterschiedliche Muster zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Die Kenntnismachung des konkret mit der Spende finanzierten Zwecks ist nicht erforderlich.

Konsequenz
Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung. Ab dem 1.1.2013 sind die neuen Muster zwingend zu verwenden; bis dahin akzeptiert die Finanzverwaltung auch noch Zuwendungsbestätigungen nach den alten Mustern.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 30.8.2012, BStBl 2012 II S. 884.

Mai 142013
 

Kernfrage
Das Endzeugnis eines Arbeitnehmers muss sich auf die Beurteilung der Führung und Leistung erstrecken. Es muss wahrheitsgemäß, aber wohlwollend sein. Insbesondere darf es den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindern. Letzter Gedanke führt oftmals zu Gefälligkeitszeugnissen. Ausfluss dieses Gedankens ist formal, dass das Endzeugnis mit einer Dankesformel schließt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Dankesformel hat.

Sachverhalt
Der Kläger hatte ein Endzeugnis erhalten, das durchweg positiv war. Es endete mit der Formel: “Herr … scheidet zum … aus betriebsbedingten Gründen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.” Der Kläger sah in diesem Abschluss eine Entwertung des Zeugnisses und verlangte eine Schlussformel, die lautete: “Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen und ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute”.

Entscheidung
Das BAG wies die Klage in letzter Instanz ab. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Dankesformel als Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses. Der Zeugnisanspruch decke zwar eine Beurteilung der Führung und Leistung ab, nicht aber der Empfindungen des Arbeitgebers. Allerdings seien Abschlussformulierungen geeignet, das Zeugnis zu kommentieren. Daher dürfe eine Schlussformulierung nicht dazu verwendet werden, das Zeugnis zu entwerten. Im Ergebnis müsse dann auf die Schlussformulierung verzichtet werden.

Konsequenz
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf die Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses einigen, ist der durchsetzbare Anspruch des Arbeitnehmers darauf gerichtet, dass gar keine Schlussformulierung im Zeugnis verwendet wird, sondern dieses mit der Gesamtbewertung endet.

Quellen und weiterführende Hinweise
BAG, Urteil v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11.

Mai 132013
 

Kernproblem
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden. Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie Entgelt des Arbeitnehmers für eine Leistung im Rahmen des Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber darstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Frage des Arbeitslohns von dritter Seite bei Rabattgewährung beschäftigt.

Sachverhalt
Der Lieferant eines Krankenhauses räumte den etwa 750 Krankenhaus-Mitarbeitern Vorteile beim Erwerb von Apothekenartikeln ein. Die Mitarbeiter erhielten bei der Bestellung von ihrem Arbeitsplatz aus einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis. Die Bezahlung erfolgte durch die Arbeitnehmer. Weil das Krankenhaus jedoch die Bekanntmachung des Mitarbeiter-Vorteilsprogramms und die Lieferung am Arbeitsplatz duldete, gelangte das Finanzamt anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn von dritter Seite vorläge. Die Klage des Krankenhauses gegen den Haftungsbescheid sah das Finanzgericht als begründet an, weil nach dessen Überzeugung das eigene Interesse des Lieferanten an einer Kundengewinnung und Gewinnmaximierung durch Synergieeffekte Anlass der Vorteilsgewährung war. Die Finanzverwaltung zog weiter zum BFH.

Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück. Arbeitslohn liege nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Hierbei sei das vom Finanzgericht gewürdigte eigene Interesse des Lieferanten naheliegend. Allein der Umstand, dass der Preisnachlass nicht auch Arbeitnehmern anderer (nicht belieferter) Krankenhäuser gewährt werde, könne den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung nicht begründen. Davon sei erst auszugehen, wenn der Arbeitgeber z. B. einen ihm zustehenden Vorteil an seine Mitarbeiter weitergebe. Zwar könne die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung für Arbeitslohn sprechen; zwingend sei das jedoch nicht. Allein die Informationsgestellung (Schwarzes Brett) und Duldung der Auslieferung ließe kein aktives Mitwirken erkennen.

Konsequenz
Nach der Verwaltungsauffassung reicht das Mitwirken des Arbeitgebers für Arbeitslohn aus. Hieran kann nach dieser Entscheidung nicht mehr festgehalten werden.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 18.10.2012, VI R 64/11, BFH/NV 2013 S. 131. Entgegen Verwaltungsauffassung des BMF, Schreiben v. 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173.

Mai 122013
 

Kernfrage
Als “Whistleblowing” bezeichnet man es, wenn ein Arbeitnehmer seine anlässlich des Arbeitsverhältnisses gewonnenen Kenntnisse über den Arbeitgeber bzw. die Zustände beim Arbeitgeber und deren Straferheblichkeit oder Sittenwidrigkeit publik macht und/oder Ermittlungsbehörden einschaltet. Regelmäßig reagiert der Arbeitgeber darauf mit (fristloser) Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte jetzt über die Voraussetzungen solcher Kündigungen zu entscheiden.

Sachverhalt
Die als Hauswirtschafterin beschäftigte Klägerin bezichtigte ihre Arbeitgeber, nachdem diese ihr gekündigt hatten, gegenüber dem Jugendamt ihre Kinder verwahrlosen zu lassen. Die entsprechenden Vorwürfe erwiesen sich als haltlos. Die Arbeitgeber kündigten das Arbeitsverhältnis daraufhin noch einmal fristlos. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung
Die Klägerin unterlag vor dem Landesarbeitsgericht. Zwar unterfielen Anzeigen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich der freien Meinungsäußerung, allerdings müsse eine Abwägung gegen den Ruf des Arbeitgebers erfolgen. Das bedeute, der Arbeitnehmer müsse insbesondere abwägen, ob die Informationen wahr seien, im öffentlichen Interesse lägen und kein anderes Mittel bestehe, gegen den (vermeintlichen) Missstand vorzugehen. Danach hätte die Klägerin vor der Anzeige beim Jugendamt zunächst mit den Arbeitgebern sprechen müssen.

Konsequenz
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln kann als richtungsweisend dahingehend angesehen werden, als dass eine Anhörung des Arbeitgebers vor dem Whistleblowing erfolgen muss. Dies jedenfalls dann, wenn die Vorwürfe nicht so offensichtlich sind, dass eine solche Anhörung entbehrlich wäre. Allerdings nimmt das Landesarbeitsgericht Köln diese grundsätzliche Auslegung für sich wohl nicht in Anspruch.

Quellen und weiterführende Hinweise
LAG Köln, Urteil v. 5.7.2012, 6 Sa 71/12.

Mai 112013
 

Kernfrage
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist die “Mutter” aller unzulässigen Fragen in einem Bewerbungsgespräch. Seit jeher entscheiden die Arbeitsgerichte, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft befragte Bewerberin lügen darf, ohne dass Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr darüber zu befinden, ob dieses “Recht zur Lüge” auch für eine Bewerberin besteht, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden soll.

Sachverhalt
Die Klägerin war befristet als Schwangerschaftsvertretung eingestellt worden. Einen Monat nach ihrem Arbeitsbeginn offenbarte sie dem Arbeitgeber, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Da die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt des Einstellungsgesprächs vorgelegen haben musste, erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung und unterlag vor Gericht.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass keine Offenbarungspflicht für eine Schwangerschaft bestehe, um Diskriminierungen zu verhindern. Die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs seien insoweit eindeutig. Zwar seien die bisherige Entscheidungen zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen ergangen, es liege aber kein Grund vor, ein befristetes Arbeitsverhältnis abweichend zu behandeln.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht, sondern stellt lediglich die Geltung des “Rechts zur Lüge” im Hinblick auf eine Schwangerschaft auch für den Bereich der befristeten Arbeitsverhältnisse klar. Einzige Ausnahme von diesem Recht zur Lüge kann dann bestehen, wenn von Anfang an ein Beschäftigungsverbot bestehen würde, z. B. weil die Arbeitnehmerin aufgrund eine bekannten Risikoschwangerschaft nicht arbeiten darf.

Quellen und weiterführende Hinweise
LAG Köln, Urteil v. 11.10.2012, 6 Sa 641/12.

Mai 102013
 

Rechtslage
Für Pensionszusagen gilt allgemein, dass dafür Rückstellungen in der Steuerbilanz gebildet werden können. Die Bildung ist nur dann wirksam, wenn eine zivilrechtlich wirksame Zusage erteilt wurde, die den formellen Voraussetzungen der einkommensteuergesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Zusage in einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer Überversorgung führt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung fordern weitere spezielle Voraussetzungen, damit eine Versorgungszusage steuerlich nicht am Prinzip der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) scheitert. Es soll verhindert werden, dass Gewinnverwendungen und Vermögensvorteile der Gesellschaft unangemessenerweise in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden (vGA). Zu erfüllende Kriterien sind: Erdienbarkeit der Zusage, anerkennungsrechtliche Probezeit, Angemessenheit der Bezüge, Finanzierbarkeit, Finanzierungsendalter, Üblichkeit und besondere Unverfallbarkeitsvoraussetzungen. Hier spielt insbesondere die Länge der Probezeit eine besondere Rolle. Erst nach deren Ablauf gilt die Pensionszusage als durch das Anstellungsverhältnis veranlasst. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) detailliert zu der Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF unterscheidet zunächst zwischen zusage- und versorgungsfreier Zeit: Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und erstmaliger Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen Erteilung und erstmaliger Anspruchsberechtigung (versorgungsfrei Zeit) zählt nicht zur Probezeit. Grundsätzlich ist eine Probezeit von 2-3 Jahren einzuhalten. Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft muss diese zuvor allerdings ihre künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuverlässig abschätzen können, die frühestens nach 5 Jahren möglich sein soll. Bei früherer Erteilung wird eine vGA unterstellt. Eine kürzere Probezeit als 5 Jahre ist möglich, wenn das Unternehmen in anderer Rechtsform seit Jahren tätig war und z. B. durch Betriebsaufspaltung oder Umwandlung die neue Rechtsform erhalten hat. Bei so genannten Management-Buy-Outs soll eine Probezeit von 1 Jahr genügen. Auch die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Probezeitregelung wurden verschärft: Wird die Pensionszusage noch während der Probezeit vereinbart, sind sämtliche Rückstellungen als vGA zu behandeln, auch solche, die erst nach Ende der Probezeit zu bilden sind. Damit ist auch das Haftungsrisiko für die Beratung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Pensionszusage erheblich gestiegen.

Konsequenz
Das BMF schließt sich mit der Verwaltungsanweisung der strengen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 an. Die Anweisungen gelten für alle nach dem 29.7.2010 (dem Veröffentlichungsdatum des BFH-Urteils) erteilten Pensionszusagen. Für solche Zusagen, die danach erteilt wurden, ist daher unbedingt zu prüfen, ob sie den strengeren Anforderungen genügen. Gegebenenfalls muss eine bestehende aufgehoben und eine neue erteilt werden; eventuell kann eine Klärung durch Einholen einer verbindlichen Auskunft angezeigt sein.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001. BFH, Urteil v. 28.4.2010, I R 78/08. Bezug: § 6a EStG.