Kernaussage
Unternehmer schulden Umsatzsteuer nicht nur, wenn Geld fließt. Handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz, so besteht die Gegenleistung für eine Leistung in einer Lieferung oder Dienstleistung. In der Praxis wird dies häufig übersehen und führt zu unangenehmen Überraschungen bei Betriebsprüfungen.
Sachverhalt
Ein Verlag stellte für diverse Ärztekammern die monatlichen Kammerzeitschriften her und versandte diese kostenlos an die jeweiligen Ärzte. Herausgeber der Zeitschriften waren die Kammern, die auch für den Inhalt verantwortlich waren. Dem Verlag wurde das Recht zugestanden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Werbeanzeigen in den Zeitschriften zu platzieren. Der Verlag übernahm die Kosten der Herstellung und des Versandes der Zeitschriften. Die Kammern leisteten Zuschüsse zum Druck und Versand und erhielten eine prozentuale Beteiligung am Anzeigenerlös. Streitig war, ob die Leistung des Verlags als tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe zu behandeln ist und wie ggf. die Bemessungsgrundlage dieses Umsatzes zu ermitteln ist.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilt die Auffassung, dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Gewährung des Rechts auf Werbung gegen Lieferung der Zeitschriften). Der Umsatz bemisst sich nach den gesamten Kosten des Verlags für Druck und Versand der Zeitschriften abzüglich der von den Ärztekammern geleisteten Zuschüsse. Letztere werden in Abzug gebracht, um eine Doppelerfassung zu vermeiden, da sie schon Bestandteil des Entgelts sind.
Konsequenz
Unternehmen, die ähnliche Vereinbarungen treffen, sollten immer prüfen, inwieweit diese Umsatzsteuer auslösen. Hierbei ist hilfreich, wenn der Grundsatz beachtet wird, dass Kaufleute sich nichts schenken. Problematisch und für viele schwer verständlich, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch oder bei tauschähnlichen Umsätzen. Wer Klarheit schaffen will, sollte darauf verzichten und dafür sorgen, dass die erbrachten Leistungen gegenseitig in Rechnung gestellt werden.
Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 11.7.2012, XI R 11/11. Vorinstanz: FG Sachsen, Urteil v. 23.2.2011, 2 K 1894/10, EFG 2012 S. 1096.