Mai 022013
 

Kernaussage
Unternehmer schulden Umsatzsteuer nicht nur, wenn Geld fließt. Handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz, so besteht die Gegenleistung für eine Leistung in einer Lieferung oder Dienstleistung. In der Praxis wird dies häufig übersehen und führt zu unangenehmen Überraschungen bei Betriebsprüfungen.

Sachverhalt
Ein Verlag stellte für diverse Ärztekammern die monatlichen Kammerzeitschriften her und versandte diese kostenlos an die jeweiligen Ärzte. Herausgeber der Zeitschriften waren die Kammern, die auch für den Inhalt verantwortlich waren. Dem Verlag wurde das Recht zugestanden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Werbeanzeigen in den Zeitschriften zu platzieren. Der Verlag übernahm die Kosten der Herstellung und des Versandes der Zeitschriften. Die Kammern leisteten Zuschüsse zum Druck und Versand und erhielten eine prozentuale Beteiligung am Anzeigenerlös. Streitig war, ob die Leistung des Verlags als tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe zu behandeln ist und wie ggf. die Bemessungsgrundlage dieses Umsatzes zu ermitteln ist.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilt die Auffassung, dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Gewährung des Rechts auf Werbung gegen Lieferung der Zeitschriften). Der Umsatz bemisst sich nach den gesamten Kosten des Verlags für Druck und Versand der Zeitschriften abzüglich der von den Ärztekammern geleisteten Zuschüsse. Letztere werden in Abzug gebracht, um eine Doppelerfassung zu vermeiden, da sie schon Bestandteil des Entgelts sind.

Konsequenz
Unternehmen, die ähnliche Vereinbarungen treffen, sollten immer prüfen, inwieweit diese Umsatzsteuer auslösen. Hierbei ist hilfreich, wenn der Grundsatz beachtet wird, dass Kaufleute sich nichts schenken. Problematisch und für viele schwer verständlich, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch oder bei tauschähnlichen Umsätzen. Wer Klarheit schaffen will, sollte darauf verzichten und dafür sorgen, dass die erbrachten Leistungen gegenseitig in Rechnung gestellt werden.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 11.7.2012, XI R 11/11. Vorinstanz: FG Sachsen, Urteil v. 23.2.2011, 2 K 1894/10, EFG 2012 S. 1096.

Mai 012013
 

Kernaussage
Für viele, vor allem junge Menschen, ist ein Leben ohne Handy kaum vorstellbar. Entsprechend vielfältig ist nicht nur das Angebot, sondern auch die hieraus resultierende Behandlung in der Umsatzsteuer.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat nun Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Startpaketen und Guthabenkarten bezogen. Die sehr umfangreiche Verfügung differenziert hierbei noch, ob die Produkte durch den Netzbetreiber bzw. Serviceprovider abgegeben oder durch einen selbstständigen Händler vertrieben werden. Bei den Startpaketen wird zudem unterschieden zwischen solchen mit und ohne Handy. Soweit selbstständige Händler die Handys vertreiben, ist zu klären, ob die Händler, umsatzsteuerlich betrachtet, Eigenhandel betreiben oder vermitteln. Die Verfügung gibt hierzu Hinweise. Ebenso wird aufgezeigt, in welchem Staat die jeweilige Telekommunikations- oder Vermittlungsleistung zu versteuern ist, je nachdem, ob der Anbieter oder der Kunde im In- oder Ausland residieren.

Konsequenz
Die Verfügung sollte von Unternehmen, die in den Handel mit Handys bzw. den Vertrieb von Startpaketen und Guthabenkarten involviert sind, beachtet werden. Auch für deren steuerliche Berater ist die Verfügung hilfreich.

Quellen und weiterführende Hinweise
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 8.11.2012, S-7100-407 – St 171. In Ergänzung zu: BMF, Schreiben v. 3.12.2001, IV B 7- S-7100 – 292/01, BStBl 2001 I S. 1010

Apr 302013
 

Kernaussage
Grundsätzlich werden sonstige Leistungen, die gegenüber Unternehmern erbracht werden, dort besteuert wo der die Leistung empfangende Unternehmer sitzt. Wird die Leistung gegenüber Privatleuten erbracht, erfolgt die Besteuerung i. d. R. am Sitz des leistenden Unternehmers. Abweichend von diesen Grundregeln werden sonstige Leistungen in Verbindung mit Grundstücken dort besteuert, wo das Grundstück liegt (Belegenheitsprinzip). Es ist daher wichtig, zu wissen, ob die jeweilige Leistung grundstücksbezogen ist oder nicht. Nicht selten gibt es hierüber bei grenzüberschreitenden Leistungen, aufgrund unterschiedlicher Auslegungen, Konflikte zwischen den Vertragsparteien.

Neue Verwaltungsauffassung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die zugehörige Verwaltungsvorschrift überarbeitet und wesentlich detaillierter neu gefasst. So orientiert sich z. B. der Begriff des Grundstücks nun nicht mehr an den zivil-, sondern an den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Angabe des BMF folgt die Änderung einer Einigung auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten. Sie gilt für Leistungen, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden.

Konsequenzen
Grundsätzlich ist eine Vereinheitlichung zu begrüßen. Allerdings beruft sich das BMF auf die vom Mehrwertsteuer-Ausschuss veröffentlichten Leitlinien. Diese geben aber häufig nur die mehrheitlich vertretene Auffassung wieder. Darüber hinaus stellen die Leitlinien weder eine offizielle Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) dar, noch sind sie für die Mitgliedstaaten verbindlich. Konflikte hinsichtlich der zutreffenden Besteuerung zwischen den Mitgliedstaaten können sich daher unverändert ergeben. Unternehmer, die Leistungen erbringen bzw. beziehen, müssen sich mit der Neuregelung auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde bzw. der Leistende und/oder das Grundstück im Ausland sitzen bzw. sich dort befinden. Das Schreiben stellt hier in einigen Fällen, deren Behandlung bisher nicht eindeutig war, die deutsche Sicht der Dinge klar. So wird z. B. dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Lagerung von Gegenständen sowie die Montage von Maschinen in Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Trotz den Vorgaben des Schreibens empfiehlt es sich in solchen Fällen in der Praxis, mit dem Vertragspartner die umsatzsteuerliche Behandlung schon vor Vertragsschluss abzustimmen, um späteren Ärger zu vermeiden.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 18.12.2012, IV D 3 – S-7117a-/12/10001. Abschn. 3a.3 und 3a.4 UStAE.

Apr 202013
 

Kernaussage
Mit Wirkung vom 1.1.2010 wurde der Steuersatz für Übernachtungen in Hotels auf 7 % abgesenkt, nicht jedoch für Verpflegungsleistungen. Diese, auf Druck der FDP zustande gekommene Regelung findet steuersystematisch keine Begründung und fällt wohl eher unter die Rubrik “Steuergeschenke”. In der Praxis zieht eine solche Ausnahme regelmäßig Abgrenzungsprobleme nach sich, so dass von Vereinfachung kaum die Rede sein kann. Das Finanzgericht (FG) München hatte nun zu entscheiden, ob nicht nur die Übernachtung, sondern auch die Verpflegung begünstigt ist.

Sachverhalt
Ein Hotel bot neben Übernachtungen auch Verpflegungsleistungen an (Halb-, Vollpension sowie “All-inklusiv”). Das Finanzamt lehnte es nicht nur ab, die Verpflegungsleistungen ermäßigt zu besteuern, sondern versagte auch die im Rahmen des Einspruchsverfahrens vom Kläger beantragte Aussetzung der Vollziehung. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Entscheidung
Das FG München hatte erhebliche Zweifel, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend ist. So spricht z. B. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dafür, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Übernachtung zu qualifizieren ist und somit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Entsprechend ließ das FG aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie des Fehlens eines grundlegenden Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aussetzung der Vollziehung zu.

Konsequenz
Das FG hatte nur die Frage zu klären, ob die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Hierfür reichen Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung aus. Eine endgültige Entscheidung ist dies daher nicht. Diese ist wohl erst zu erwarten, wenn der BFH oder der EuGH sich mit dieser Thematik befassen. Betroffene Unternehmen sollten daher entsprechende Verfahren offen halten. Ob es sinnvoll ist, wie im vorliegenden Fall, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, ist zu prüfen. Soweit die Entscheidung ungünstig ausfällt, ergeben sich zusätzlich zur Nachzahlung auch noch Zinsen.

Quellen und weiterführende Hinweise
FG München, Beschluss v. 12.11.2012 m. w. N., 2 V 2192/12. Unternehmer, die für die Verpflegungsleistungen den ermäßigten Steuersatz durchsetzen wollen, müssen die Rechnungen mit 7 % ausstellen. Solange die Rechnungen noch den Regelsteuersatz enthalten, schuldet der Unternehmer die 19 %ige Umsatzsteuer zumindest nach § 14c UStG. Wer jedoch schon direkt die 7 % ausweist, geht das Risiko ein, dass er im Falle des Obsiegens der Finanzverwaltung die restlichen 12 % aus dem Netto heraus begleichen muss, da eine Nachforderung von den Hotelgästen i. d. R. nicht in Frage kommt.

Apr 192013
 

Einführung
Seit dem 1.1.2013 muss die elektronische Übertragung von Umsatzsteuer-, Lohnsteueranmeldungen, Anträgen auf Dauerfristverlängerungen, Anmeldungen der Sondervorauszahlungen sowie der Zusammenfassenden Meldung authentifiziert erfolgen, d. h. mit einem Sicherheitszertifikat. Hierzu ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal erforderlich.

Mitteilung im Elster-Portal
Im Elster-Portal (https://www.elster.de) wird nun darauf hingewiesen, dass bis zum 31.8.2013 die elektronische Übertragung auch ohne Authentifizierung weiterhin möglich ist.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hatte noch im letzten Jahr darauf verwiesen, dass es ab dem 1.1.2013 technisch nicht mehr möglich sei, ohne Authentifizierung zu übertragen. Wer dies nicht beachte, sollte mit Verspätungszuschlägen rechnen. Dies ist nun vorerst vom Tisch. Dennoch sollten Unternehmer nicht zu lange mit der Registrierung warten, da diese einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Wer zum 1.9.2013 nicht in der Lage ist, authentifiziert zu übertragen, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.

Quellen und weiterführende Hinweise
Bund der Steuerzahler, PM v. 8.1.2013. Bisher: OFD Koblenz, PM v. 25.9.2012.

Apr 182013
 

Kernaussage
Fast-Food Ketten bieten häufig Sparmenüs an. Diese sind billiger als der separate Kauf der einzelnen Menübestandteile (Speisen und Getränke). Wurden die Menüs zum Verzehr außer Haus verkauft, war strittig, ob diese anteilig dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und wie ggf. die entsprechende Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.

Sachverhalt
Die Lieferung von Speisen außer Haus unterlag bisher dem ermäßigten Steuersatz, nicht jedoch die Lieferung von Getränken. Mittlerweile ist durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Bewegung in die Rechtslage gekommen. Demnach soll die Begünstigung nur noch für Standardspeisen in Frage kommen. Welche Auswirkungen diese Urteile aber auf die Praxis haben, ist unklar, da das Bundesfinanzministerium (BMF) bisher kein klarstellendes Schreiben veröffentlicht hat; es existiert hierzu lediglich ein unverbindlicher Entwurf.

Entscheidung
Das Schleswig-Holsteinische FG beurteilt die Sparmenüs nicht als einheitliche Leistung, sondern die einzelnen Menübestandteile als umsatzsteuerlich separate Leistungen, da diese auch einzeln verkauft werden. Die Speisen unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz, sofern die Lieferung “Außer-Haus” erfolgt. Der Pauschalpreis für die Menüs muss daher für umsatzsteuerliche Zwecke in die Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen Steuersätze (Speisen 7 %, Getränke 19 %) aufgeteilt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss der Pauschalpreis dabei auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden.

Konsequenz
Das Urteil betrifft die bisherige Rechtslage. Ob Bestandteile von Menüs zukünftig überhaupt noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, bleibt abzuwarten. Hier ist zu hoffen, dass das BMF endlich das lang erwartete Schreiben veröffentlicht. Unabhängig davon ist das Urteil aber auch zukünftig von Relevanz. Dies betrifft zum einen den Hinweis, dass umsatzsteuerlich auf die einzelnen Komponenten abzustellen ist. Zum anderen betrifft es die Aufteilungsmethode. Hier hatte die Fast-Food Kette den in den Sparmenüs gegenüber der Summe der Einzelpreise enthaltenen Rabatt fast ausschließlich den Getränken zugeordnet, so dass insbesondere die Bemessungsgrundlage des 19 %igen Steuersatzes gemindert wurde. Das Unternehmen begründete diese günstige Aufteilung damit, dass die Getränke die höchste Gewinnspanne beinhalteten und die Aufteilung sich im Rahmen des steuerlich Zulässigen bewege. Dem konnten sich die Finanzrichter nicht anschließen.

Quellen und weiterführende Hinweise
FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4.10.2012, 4 V 30/11.

Mrz 232013
 

Kernaussage
Verbringen Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.

Sachverhalt
Befördert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Beförderung der Empfänger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel lässt die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere für Großhändler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregel verschärft. Zum einen gilt sie nun ausdrücklich nur noch für Beförderungen durch den Lieferanten, so dass Fälle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zukünftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbehörden in beiden Staaten voraus.

Konsequenz
Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine “reine” innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der “normalen” innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 21.11.2012, IV D 3 – S-7103a/12/10002. Absch. 1a.2 Abs. 14 UStAE.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

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Mrz 222013
 

Kernaussage
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular
Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen
Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

Quellen und weiterführende Hinweise
Finanzamt Bayern, Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab 1.4.2012.

Neues zum Sponsoring

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Mrz 212013
 

Kernaussage
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten.

Neue Verwaltungsanweisung
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Konsequenz
Es ist ein schmaler Grat zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung auf dem der Empfänger des Sponsorings wandelt. Eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors kann, falls nicht gewünscht, verhindert werden. Die Unterscheidung zwischen dem Hinweis auf den Sponsor auf einem Plakat und dessen besonderer Hervorhebung dürfte hingegen in der Praxis nicht immer einfach sein.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 13.11.2012, IV D 2 – S-7100/08/10007:003, DStR 2012 S. 2339. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE.

Mrz 202013
 

Kernaussage
Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. Während die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. Die Abgrenzung ist entscheidend für die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie für die korrekte Rechnungsstellung. So gehen z. B. viele Kfz-Werkstätten davon aus, dass Reparaturen grundsätzlich Dienstleistungen darstellen. Umgangssprachlich mag das sein, umsatzsteuerlich liegen jedoch häufig Lieferungen vor. Dies wird insbesondere zum Problem, wenn Unternehmer aus der übrigen EU ihr Kfz reparieren lassen. Im Glauben eine Werkleistung auszuführen, wird netto abgerechnet. Die Betriebsprüfung qualifiziert die Reparatur dann als innergemeinschaftliche Lieferung, versagt aber die entsprechende Steuerbefreiung, da die erforderlichen Nachweise nicht eingeholt wurden. Die Werkstatt bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen.

Sachverhalt
Nach deutschem Rechtsverständnis liegt eine Werklieferung immer dann vor, wenn der beauftragte Unternehmer mindestens einen Hauptstoff, der in das Werk eingeht, selbst beschafft. Dies klingt zunächst einfach. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Differenzierung äußerst komplex ist. Es ist daher häufig nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt.

Neue Verwaltungsanweisung
In Zweifelsfällen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) es nun zu, dass von einer Werklieferung ausgegangen werden kann, wenn der Anteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Werkleistung.

Konsequenz
Die Regelung greift für Umsätze, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden. Ganz neu ist dies nicht, da eine entsprechende Regelung schon bisher für die Reparatur von Beförderungsmitteln, z. B. Kfz, galt. Zu beachten ist, dass die Regelung nur Reparaturen an beweglichen Gegenständen betrifft, bei Reparaturen an Gebäuden bleibt die Problematik der Abgrenzung bestehen. Auch soll die Regelung nur angewendet werden können, sofern die bisherigen von der Verwaltung (s. o.) sowie der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht greifen. Dies wird voraussichtlich wieder zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führen. Unternehmen, die die Regelung nutzen können und wollen, müssen dafür Sorge tragen, dass eine Trennung der Entgelte in Material und Arbeitsleistung möglich ist.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 12.12.2012, IV D 2 – S 7112/11/10001. Änderung UStAE: Abschn. 3.8 Abs. 6 und 7.4 UStAE. In der steuerlichen Beratung ist zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen Werklieferung und -leistung nur bei einheitlichen Leistungen greift. Es ist daher zunächst festzustellen, ob eine solche überhaupt vorliegt oder ob Lieferung und sonstige Leistung getrennt umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Allein die im Schreiben des BMF zitierten Urteile zeigen, dass die Problematik nicht auf Reparaturen begrenzt, sondern umfassend ist. BFH, Urteil v. 9.6.2005, V R 50/02, BStBl II 2006 S. 98 (orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen als sonstige Leistung; Folge: kein ermäßigter Steuersatz). EuGH, Urteil v. 2.5.1996, C 231/94, BStBl II 1998 S. 284 (Restaurationsumsätze auf Fährschiffen als Dienstleistungen; Folge: Leistungserbringung am Sitz des Dienstleisters). EuGH, Urteile v. 17.5.2001, C 322/99 und C 323/99, UR 2001 S. 293 (Reparatur von Kfz als Bestandteil oder nicht; Bedeutung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Erfassung der Entnahme). EuGH, Urteil v. 29.3.2007, C 111/05, UR 2007 S. 420 (grenzüberschreitende Verlegung eine Glasfaserkabels im Meer als Lieferung; Folge: u. a. Besteuerungsrecht der betroffenen Staaten in Abhängigkeit von der Länge des verlegten Kabels).