Mai 172013
 

Kernaussage
Grundsätzlich hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beklagter eines Zivilprozessen die Klage zugestellt wird, an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Zu der in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob der Anspruch eines Klägers auf Prozesszinsen auch dann besteht, wenn die Herabsetzung der Steuer nur mittelbar durch den geführten Rechtsstreit verursacht wurde, nahm der Bundesfinanzhof im vergangenen Sommer Stellung.

Sachverhalt
Die Klägerin war Alleinerbin ihrer im Jahr 2004 verstorbenen (eingetragenen) Lebenspartnerin. In 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer fest und legte dabei die damals geltende Steuerklasse III zugrunde. Die Klägerin beantragte daraufhin im Klagewege die Anwendung der Steuerklasse I, wie bei Ehegatten. Wegen der zeitgleich beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnern wurde die Steuerfestsetzung für vorläufig erklärt, woraufhin die Klägerin und das beklagte Finanzamt den Rechtsstreit für erledigt erklärten. In 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für verfassungswidrig und änderte das Gesetz zu Gunsten der rückwirkenden Geltung der Steuerklasse I für eingetragene Lebenspartner. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 0 EUR herab und erstattete die überzahlte Steuer von 40.000 EUR. Die Klägerin verlangte für den Erstattungsbetrag Prozesszinsen. Sie unterlag schließlich vor dem BFH.

Entscheidung
Der Rechtsstreit war durch die Erledigungserklärungen beider Parteien beendet worden. Die zeitlich spätere Steuerherabsetzung war durch den Prozess lediglich mittelbar verursacht. Nach Ansicht der BFH-Richter besteht aber ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht, wenn die Steuer erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens herabgesetzt wird. Der Rechtsstreit war damit nicht ursächlich für die Steuerherabsetzung, denn diese erfolgte nicht aufgrund einer Weisung durch das Gericht, sondern wegen einer Gesetzesänderung.

Konsequenz
Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann nicht entstehen, wenn die Herabsetzung der Steuer das Ergebnis eines von anderen Steuerpflichtigen geführten Musterprozesses ist. Anders verhält es sich indes dann, wenn ein Rechtsstreit wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens ausgesetzt und die Steuer später herabgesetzt wird.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 29.8.2012, II R 49/11. Bezug: § 291 BGB; § 236 AO; § 74 FGO.

Mai 162013
 

Kernaussage
Als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet man die Belehrung des Adressaten eines Verwaltungsakts (z. B. Steuerbescheids) oder einer Gerichtsentscheidung über ihm zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als solche, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Einlegungsfrist und eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster kürzlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug nach dem Einkommensteuergesetz durchzuführen, d. h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Dies erklärte die Antragstellerin damit, dass die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend sei, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte.

Entscheidung
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange eine Abwägung: sie müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.

Konsequenz
Die Entscheidung betrifft die von der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, die Steuerpflichtige darauf hinweist, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt “schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist”. Der Text ist damit nach wie vor nicht zu beanstanden.

Quellen und weiterführende Hinweise
FG Münster, Beschluss v. 6.7.2012, 11 V 1706/12 E. Bezug: § 50a Abs. 7 EStG; § 356 Abs. 2 AO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Mai 152013
 

Kernaussage
Spenden an gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich gefördert, in dem sie im Rahmen der Steuerveranlagung eine steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung.

Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat ihre verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen überarbeitet. Dabei sind die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern beizubehalten. Umformulierungen sind unzulässig. Im Einzelnen gilt folgendes: Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen noch Werbung angebracht werden; entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten. Für Sach- und Barspenden sind unterschiedliche Muster zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Die Kenntnismachung des konkret mit der Spende finanzierten Zwecks ist nicht erforderlich.

Konsequenz
Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung. Ab dem 1.1.2013 sind die neuen Muster zwingend zu verwenden; bis dahin akzeptiert die Finanzverwaltung auch noch Zuwendungsbestätigungen nach den alten Mustern.

Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 30.8.2012, BStBl 2012 II S. 884.

Apr 082013
 

Kernaussage
Ein Einspruch in steuerlichen Angelegenheiten kann elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden, wenn vom Finanzamt ein elektronischer Zugang eröffnet wurde.

Inhalt des Erlasses
Das Einspruchsverfahren ist von kleinlichen Formvorschriften weitgehend frei. So kann ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Finanzverwaltung durch die Eröffnung eines diesbezüglichen Vorgangs zum Ausdruck bringt, dass sie zum Empfang elektronischer Dokumente bereit ist. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es nicht. Notwendig ist jedoch, dass aus der Einspruchseinlegung hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Konsequent verzichtet das Finanzministerium Hamburg entsprechend der Einspruchseinlegung auch für die Einspruchsrücknahme auf die elektronische Signatur. Da in Hamburg ein elektronischer Zugang eröffnet ist, kann der Einspruch auch per E-Mail zurückgenommen werden.

Konsequenz
Zwischen dem Bund und den Ländern besteht Einvernehmen, dass die Einspruchsrücknahme wie die Einspruchseinlegung zu behandeln ist. Daher kann bei Bestehen eines elektronischen Zugangs der Einspruch einfach per E-Mail zurückgenommen werden.

Quellen und weiterführende Hinweise
Finanzministerium Hamburg, Erlass v. 20.7.2012, 51 – S 0622 – 007/12.

Apr 072013
 

Kernaussage
Unklarheiten im Sachverhalt können am schnellsten im unmittelbaren Gespräch mit der betroffenen Partei beseitigt werden. Das Finanzgericht (FG) kann daher das persönliche Erscheinen der Parteien zum mündlichen Termin anordnen. In der Anordnung kann für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld angedroht werden. Erscheint die Partei schuldhaft trotzdem nicht, kann das FG durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sachverhaltsaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wurde. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.

Sachverhalt
In dem Hauptverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Zum Termin der mündlichen Verhandlung wurde das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Zugleich wurde für den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR angedroht. Das FG wollte mit der Klägerin die Gründe für die verspätete Abgabe erörtern. Im Termin erschien lediglich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Klage im Termin zurücknahm. Das Verfahren wurde eingestellt und durch Beschluss setzte das FG gegen die Klägerin wegen des unentschuldigten Ausbleibens das angedrohte Ordnungsgeld fest.

Entscheidung
Die Beschwerde hiergegen hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg. Nachdem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Klage im mündlichen Termin zurückgenommen hatte, durfte das angedrohte Ordnungsgeld nicht mehr festgesetzt werden. Denn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei hat weder zu einer Verfahrensverzögerung geführt noch sich als unschädlich erwiesen. Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung ist nicht die Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern die Förderung der Aufklärung des Sachverhalts. Wird im Laufe der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet, entfällt der Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens und eine Verfahrensverzögerung ist ausgeschlossen.

Konsequenz
Ähnliche Vorschriften existieren auch in anderen Gerichtsordnungen (z. B. im Zivilprozess). Sofern also das persönliche Erscheinen angeordnet ist, sollte die betroffene Partei hinreichend entschuldigt sein, wenn sie dem Prozess fernbleibt. Zu prüfen bleibt, ob die Entsendung eines sachkundigen Vertreters ggf. ausreicht.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Beschluss v. 17.9.2012, V B 77/12.

Apr 062013
 

Kernaussage
Erstattet das Finanzamt aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung geleistete Steuern und fordert es die Erstattungsbeträge sodann zurück, gilt für die Frage der Rechtsnatur dieses Anspruches folgendes: Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zurückgefordert werden kann.

Sachverhalt
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er Zahlungen von der GmbH auf Lohnsteuern angefochten. Das Finanzamt erstattete die Zahlungen zunächst, forderte sie aber später per Bescheid wieder zurück. Nachdem das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Entscheidung auf und setzte die Vollziehung des Bescheids aus.

Entscheidung
Der BFH begründete die Aussetzung der Vollziehung damit, dass der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sei. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zurückgefordert werden kann. Wortwörtlich genommen erscheint zwar vorliegend eine abgabenrechtliche Norm, die die materielle Anspruchsgrundlage für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gibt, einschlägig. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der dort geregelte Anspruch auf einer Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beruht und dass ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht wurde. Vorliegend bedeutet dies, dass entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Gewährung der Leistung infolge der Insolvenzanfechtung auch die Rückforderung nur bürgerlich-rechtlich erfolgen kann.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass dem Finanzamt im Falle einer Insolvenzanfechtung wegen der Rückforderung gezahlter Beträge keine Sonderrolle zukommt. Vielmehr muss das Finanzamt – wie jedermann – vor den ordentlichen Gerichten einen etwaigen Anspruch durchsetzen.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Beschluss v. 27.9.2012, VII B 190/11. Bezug: § 37 Abs. 2 AO.

Apr 052013
 

Kernaussage
Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als “bezahlt” anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass selbst dann eine Säumnis vorliegen kann, wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einlöst, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 über rd. 860 EUR abgegeben und dem Finanzamt über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt. Dieser ging dort am 8.11.2010 ein und wurde am 10.11.2010 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Die Klägerin wehrte sich nun dagegen, dass das Finanzamt gegen sie einen Säumniszuschlag von 8,50 EUR festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihr übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, aber die Freude währte nur kurz. Der BFH korrigierte die Entscheidung und urteilte, der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.

Entscheidung
Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als vom Gesetz typisierend unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden. Die 3-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen; das Finanzamt muss den Zahlungseingang also nicht im Einzelfall ermitteln. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die 3-Tage-Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Konsequenz
Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist. Das Gesetz nimmt hierbei in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet gilt, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Betrag verfügen konnte.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 28.8.2012, VII R 71/11.

Mrz 052013
 

Kernaussage
Nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 sollten die nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen (weniger als 10 %) rückwirkend für das Jahr 2001 im Gewerbesteuerrecht dem Gewinn wieder zugerechnet werden. Diese rückwirkende Geltung ist nichtig, soweit die Dividenden bis zum Beschluss des Vermittlungsausschusses am 11.12.2001 zugeflossen sind.

Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Beteiligungs-GmbH, die im Streitjahr 2001 eine Streubesitzbeteiligung von weniger als 10 % des Stammkapitals an einer anderen GmbH hielt. Die Gesellschafterversammlung dieser anderen GmbH beschloss am 15.12.2001 eine Vorabausschüttung. Eine entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Klägerin erfolgte am 19.12.2001. Das Finanzamt erfasste diesen Betrag im Gewerbesteuermessbetrag als Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb und berief sich auf die Rückwirkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift. Die Hinzurechnung der Streubesitzdividenden bei der Gewerbesteuer wurde durch den Vermittlungsausschluss am 11.12.2001 aufgenommen. Der Bundestag beschloss am 14.12.2001 die Neuregelungen und der Bundesrat stimmte am 20.12.2001 zu. Das Finanzgericht legte dem Verfassungsgericht die Frage vor, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung für den Erhebungszeitraum 2001 angeordnet wurde.

Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Rückwirkung der Regelung verfassungsgemäß ist, soweit der Zeitraum nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschlusses am 11.12.2001 betroffen ist. Zu differenzieren ist zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz eine bereits entstandene Steuerschuld ändert. Diese sind generell unzulässig. Entsteht die Steuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, wirken Rechtsänderungen nur unecht zurück. Diese sind zulässige, wenn der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Rechtsänderung rechnen muss und daher kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage hat. Bereits der Vorschlag des Vermittlungsausschlusses hatte hier das Vertrauen beseitigt.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass laufende Gesetzgebungsverfahren strengstens zu beobachten sind, da der Vertrauensschutz bereits frühzeitig zerstört werden kann. Betroffene Steuerpflichtige, die die Steuerbescheide für das Jahr 2001 offen gehalten haben, können nach den o. g. Grundsätzen mit Steuerrückzahlungen rechnen.

Quellen und weiterführende Hinweise
BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012, 1 BvL 6/07. Bezug: § 36 Abs. 4, 8 Nr. 5 GewStG a. F.

Mrz 042013
 

Kernaussage
Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oft nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuerüberhängen in anderen Veranlagungszeiträumen) aufrechnen kann. Die Insolvenzordnung lässt eine solche Aufrechnung im Insolvenzverfahren (und damit eine abgesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers) zwar grundsätzlich zu. Sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist. Das war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht der Fall – eine Aufrechnung war also zulässig -, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst während des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, insbesondere etwa einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts. Der BFH hat jetzt diese Rechtsprechung in 2 Urteilen aufgegeben. Eine Aufrechnung ist nur noch dann zulässig, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, wie es bei der Berichtigung von Vorsteuerbeträgen zu Lasten des Insolvenzschuldners häufig der Fall sein wird.

Sachverhalt
In beiden entschiedenen Fällen klagte der Insolvenzverwalter einer jeweils in 2002 insolvent gewordenen GmbH. Im ersten Fall war eine Umsatzsteuerberichtigung zu Gunsten der GmbH erforderlich geworden, weil deren Geschäftspartner nach Insolvenzeröffnung ebenfalls insolvent und das Leistungsentgelt somit uneinbringlich geworden war. Das beklagte Finanzamt hatte die Aufrechnung mit seinen unbefriedigten Ansprüchen aus März, April und September 2001 erklärt. Der Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht, eine Umsatzsteuerforderung sei erst dann entstanden, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht sei. Dies sei hier erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, so dass eine Aufrechnung gesetzlich verboten sei. Der BFH gab dem Insolvenzverwalter Recht. Im zweiten Fall hatte die seit 2002 insolvente GmbH in 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die aufgrund hoher Vorsteuern in allen Monaten zu Vergütungen führten. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest und meinte, die in den Anmeldungen Januar bis August 2001 berücksichtigten Vorsteuern seien aufgrund des Insolvenzeröffnungsantrags im Schätzwege durch einen prozentualen Abschlag zu berichtigen. In entsprechenden Umbuchungsmitteilungen aus Dezember 2001 und Februar 2002 verrechnete das Finanzamt die Umsatzsteuerforderungen mit den für September bis November 2001 und Dezember 2001 angemeldeten Vergütungsforderungen. Nach Einwendungen des Insolvenzverwalters hiergegen erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid und stellte das Erlöschen der Vergütungsansprüche fest. Diesmal gab der BFH dem Finanzamt Recht.

Entscheidung
Im ersten Fall wurde eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu Gunsten der insolventen GmbH deshalb erforderlich, weil dessen Geschäftspartner (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH) ebenfalls in Insolvenz geraten und das von diesem geschuldete Leistungsentgelt damit uneinbringlich geworden war. Gegen den dadurch ausgelösten Umsatzsteuererstattungsanspruch des Unternehmers durfte das Finanzamt Insolvenzforderungen nicht verrechnen. Im zweiten Fall urteilte der BFH, einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer während des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung bedürfe es dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung im selben Besteuerungszeitraum entstanden und deshalb nach der Rechtsprechung des BFH gegeneinander zu verrechnen seien (sog. Saldierung). Hier seien die Aufrechnungsverbote nicht zu beachten. Da diese Saldierung in einem Steuerfestsetzungsbescheid nicht mehr vorgenommen werden könne, wenn vor Ablauf des betreffenden Steuerjahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, greife jene Verrechnung gleichsam automatisch; ein Streit über die Zulässigkeit einer zuvor vom Finanzamt erklärten Aufrechnung sei damit erledigt.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung darf künftig nur noch mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn der Berichtigungstatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteile v. 25.7.2012, VII R 29/11, VII R 44/10. Bezug: § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Mrz 032013
 

Kernproblem
Kindertagesstätten (Kitas) werden vielfach von Kommunen als Ausfluss ihres hoheitlichen Tätigwerdens betrieben. Aufgrund des Wettbewerbs mit privat betriebenen Kitas ist fraglich, ob kommunale Kitas weiterhin dem hoheitlichen Bereich der Kommunen zuzuordnen sind.

Sachverhalt
Eine Stadt unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kitas, die sie als steuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb behandelte. Das Finanzamt sah darin einen Betrieb gewerblicher Art; es schätzte einen Gewinn von 5.000 EUR und setzte Körperschaftsteuer in Höhe von 291 EUR fest. Hiergegen klagte die Stadt und verlor.

Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) unterhält die Stadt mit den Kitas einen Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig vom sozialpolitischen und -rechtlichen Förderungsauftrag ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kommunalen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kitas stehen. Die notwendige Einnahmeerzielungsabsicht ist durch die eingeforderten Elternbeiträge gegeben.

Konsequenz
Aufgrund des zentralen Wettbewerbsgedanken im Steuerrecht ist die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art sachgerecht. Umfassende Steuerzahlungen sind für diese Betriebe aber nicht zu befürchten. Regelmäßig ist der Kita-Betrieb gewerblicher Art von der Umsatzsteuer befreit; ertragsteuerlich liegt ein Zweckbetrieb vor, sofern der Kita-Betrieb gewerblicher Art eine gemeinnützige Satzung erhält. Kommunale Träger werden auf das Urteil reagieren müssen. Zielführend kann eine gemeinnützige Satzung für die Kita-Betriebe sein.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 12.7.2012, I R 106/10. Bezug: § 4 Nr. 23 UStG.