Krankengymnastikpraxen

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Aug 302003
 

Stellen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des medizinischen Gerätetrainings zur Verfügung, handelt es sich nicht um eine freiberufliche (heilberufliche), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.

Das gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (IV A 6 – S 2246 – 10/03) auch dann, wenn insoweit ausnahmsweise eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Beim medizinischen Gerätetraining handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme.

Eine ärztliche Verordnung liegt beim medizinischen Gerätetraining regelmäßig nicht vor. Krankengymnasten treten damit in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios.

Soweit Krankengymnasten medizinisches Gerätetraining anbieten, handelt es sich nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit. Die Krankengymnasten erzielen daraus vielmehr gewerbliche Einkünfte.

Aug 302003
 

Für die Privatnutzung eines Firmenwagens muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser wird mit monatlich 1 % des Listenpreises zuzüglich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zur Arbeit angesetzt. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die “kürzeste benutzbare Straßenverbindung”.

Weil diese Fahrten mit versteuert werden, darf andererseits die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Jetzt hat das FG Köln aktuell entschieden, dass für die Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten nicht unbedingt die kürzeste Straßenverbindung angesetzt werden muss, sondern dass auch eine längere Strecke zugrunde gelegt werden darf, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird (FG Köln vom 22.5.2003, 10 K 7604/98).

Beispiel: Im Urteilsfall betrug die kürzeste Straßenverbindung 50 km. Für die Fahrten zur Arbeit wurde als geldwerter Vorteil bei einem Listenpreis des Wagens von 20 000 EUR folglich ein Betrag von 300 EUR ermittelt und versteuert (20 000 EUR x 0,03 : 100 x 50).

Im Gesamtjahr waren es 3 600 EUR. Die verkehrsgünstigere Strecke betrug 61 km. Als Werbungskosten konnte somit ein Betrag von insgesamt 5 280 EUR abgesetzt werden. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 220 Tage x 10 km x 0,36 EUR zuzüglich 220 Tage x 51 km x 0,40 EUR.

Ergebnis: Der zusätzliche Steuervorteil beträgt immerhin 1 680 EUR.

Aug 302003
 

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass

- zunächst das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,

- die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,

- die Aktien sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert werden

- und die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer “Superdividende” in Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.

Aug 302003
 

1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.

2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.

Aug 302003
 

Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesem Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.

Aug 302003
 

Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt.

Aug 302003
 

Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarung bestanden hätte.

Aug 302003
 

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.