Stellen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des medizinischen Gerätetrainings zur Verfügung, handelt es sich nicht um eine freiberufliche (heilberufliche), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.
Das gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (IV A 6 – S 2246 – 10/03) auch dann, wenn insoweit ausnahmsweise eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.
Beim medizinischen Gerätetraining handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme.
Eine ärztliche Verordnung liegt beim medizinischen Gerätetraining regelmäßig nicht vor. Krankengymnasten treten damit in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios.
Soweit Krankengymnasten medizinisches Gerätetraining anbieten, handelt es sich nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit. Die Krankengymnasten erzielen daraus vielmehr gewerbliche Einkünfte.