Ziel des Gesetzes
Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll die Rechtsberatung neu geordnet werden. Das RDG tritt an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935. Das RDG behält grundsätzlich das Monopol der Rechtsanwälte bei, umfassenden Rechtsrat zu erteilen. Vorgesehen ist jedoch, das Monopol etwas zu öffnen: Karitative Einrichtungen sollen künftig unentgeltlich beraten können. Außerdem soll spezielle Rechtsberatung als Nebenleistung zu anderen Tätigkeiten möglich werden.
Eckpunkte des Gesetzes
Die umfassende rechtliche Beratung ist auch künftig nur Rechtsanwälten vorbehalten. Damit wird es auch in Zukunft keine Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen, insbesondere Dipl.-Wirtschaftsjuristen, oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Allerdings regelt das RDG nur den außergerichtlichen Bereich und nur noch Fälle echter Rechtsanwendung. Im RDG (§ 2 Abs. 1) wird der Begriff der Rechtsdienstleistung definiert. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind deshalb künftig keine Rechtsberatung. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe (z. B. Mieterverein klärt über Rundschreiben über Minderungsrechte auf), die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche (z. B. eine Kfz-Werkstatt macht für den Geschädigten nicht nur die Reparaturkosten geltend, sondern auch die allgemeine Schadenpauschale) und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung (z. B. ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab).
Allen Berufsgruppen werden Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen erlaubt. Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1). Voraussetzung ist nicht mehr, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Berufsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören. Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistung hebt das Gesetz ausdrücklich hervor, wie beispielsweise die Testamentsvollstreckung und die Fördermittelberatung.
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen werden grundsätzlich zulässig sein. Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein (§ 6). Das betrifft die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt die altruistische, karitative Rechtsberatung. So dürfen dann auch Vereine oder soziale Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen anbieten, sofern diese Leistungen unter Anleitung eines Volljuristen erbracht werden.
Allen Vereinen wird künftig die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder ermöglicht (§ 7). Dies gilt beispielsweise für die Automobilclubs. Nach geltendem Recht durften bisher nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder beraten.
Rechtsanwälte sollen künftig ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können nach dem Vorbild der ärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden. Das gesamte klassische Inkassogeschäft fällt weiterhin unter den Anwendungsbereich des RDG. Will jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dadurch sollen Forderungen schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen. Dem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen.
Da sich das RDG anders als das Rechtsberatungsgesetz nur auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen beschränkt, werden die einzelnen Verfahrensordnungen um Regelungen ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Die Vertretungsbefugnis in den Gerichtsprozessen soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Zur sachgerechten Prozessführung und zum Schutz der Gerichte sind stärkere Einschränkungen vorgesehen. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin den Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. In Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, sind zur Vertretung neben den Anwälten nur Beschäftigte oder unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei sowie unentgeltlich tätige Volljuristen oder Streitgenossen zugelassen. Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Ihre Vergütung ist hierbei nur bis zu einem Betrag von 25 EUR erstattungsfähig. Personen, die nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In steuerlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.
Anmerkung
Nach der Zustimmung des Bundesrates am 9.11.2007 kann das Gesetz zum 1.7.2008 in Kraft treten.
Quellen und weiterführende Hinweise
http://www.bundesregierung.de. http://www.bmj.bund.de