Einführung
Eine Bilanzberichtigung darf vorgenommen werden, soweit die Bilanz nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG entspricht. Eine Bilanzänderung darf nur vorgenommen werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung reicht.
Entscheidung
Eine GmbH hat im Zusammenhang mit den Änderungen durch eine Betriebsprüfung für das Jahr 2001 (Erstellung des Jahresabschlusses durch die GmbH im April 2002) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH geltend gemacht, dass sie im Streitjahr eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (lt. Urteil BFH vom 19.8.2002) hätte bilden müssen. Das zuständige Finanzamt hat die Änderungsbescheide ohne Berücksichtigung der Rückstellung erlassen. Die deshalb erhobene Klage hat das FG Köln abgewiesen. Der BFH hat (unter Bestätigung des Senatsurteils vom 5.6.2007) entschieden, dass eine Bilanz nicht berichtigt werden kann, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt der Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
Konsequenz
Laut Auffassung des BFH ist ein Bilanzansatz „subjektiv richtig”, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. Das heißt, wenn der BFH zu einem nach der Aufstellung des Jahresabschlusses liegenden Zeitpunkt zu einer offenen Bilanzierungsfrage erstmals entscheidet, werden die Bilanzen nicht rückwirkend unrichtig.
Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R-40/07, DStR 2008 S. 1180. Bezug: Senatsurteil v. 5.6.2007, I R 47/06, BStBl II 2007 S. 818. FG Köln v. 21.3.2007, EFG 2007 S. 1472.