Kernproblem
Endet eine Betriebsprüfung mit einem steuerlichen Mehrergebnis, so kann der Steuerpflichtige versuchen, die hieraus resultierende Steuerbelastung durch Korrekturen zu seinen Gunsten zu kompensieren. Eine Möglichkeit hierzu bietet die Neuausübung bilanzieller Wahlrechte. Eine solche sog. „Bilanzänderung” ist jedoch nur in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer „Bilanzberichtigung” zulässig und auch nur in Höhe der Auswirkung der vorangegangenen Berichtigung. Lange Zeit war streitig, in welchen Fällen eine derartige Berichtigung vorliegt.
Bilanzberichtigung
Eine Bilanzberichtigung liegt unstreitig vor, wenn der Ansatz von (aktiven oder passiven) Wirtschaftsgütern oder Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz korrigiert wird. Derartige Fälle sind z. B. die steuerliche Nicht-Anerkennung von Teilwertabschreibungen oder von Rückstellungen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Bilanzberichtigung aber auch dann vor, wenn eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf die Bilanzansätze von Wirtschaftsgütern (z. B. durch die Umqualifizierung von Betriebsausgaben in Entnahmen oder von Einlagen in Einnahmen) erfolgt. In diesem Fall ändert sich das bilanzielle Eigenkapital zwar nicht in seiner Summe, wohl aber in seiner Zusammensetzung. Der BFH nimmt hier eine Bilanzberichtigung an. Die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen.
Keine Bilanzberichtigung
Dagegen liegt eine Bilanzberichtigung nicht vor, wenn eine Gewinnerhöhung lediglich auf außerbilanziellen Vorgängen beruht. Anwendungsfälle sind z. B. die Umqualifizierung abzugsfähiger in nicht abzugsfähige Betriebsausgaben oder (bei Kapitalgesellschaften) in verdeckte Gewinnausschüttungen.
Konsequenz
Die Rechtsprechung bedeutet eine Benachteiligung von Kapitalgesellschaften gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Während die Umqualifizierung von gebuchten Betriebsausgaben in Entnahmen als Bilanzberichtigung die Möglichkeit einer anschließenden Bilanzänderung eröffnet, gilt dies für das entsprechende Pendant bei einer Kapitalgesellschaft, die verdeckte Gewinnausschüttung, nicht. Ohnehin ist zu beachten, dass eine Bilanzänderung bei einer Kapitalgesellschaft regelmäßig auch eine Änderung der Handelsbilanz mit entsprechenden Konsequenzen (Nachtragsprüfung, erneute Feststellung und Offenlegung) erfordert. Abhilfe könnte hier das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mit der geplanten Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit schaffen.
Quellen und weiterführende Hinweise
BMF, Schreiben v. 13.8.2008, IV C 6 – S 2141/07/10004 – 2008/0339809, DStR 2008 S. 1691. Die Finanzverwaltung setzt mit ihrem Schreiben zwei BFH-Urteile um: BFH, Urteil v. 31.5.2007, IV R 25/06, BFH/NV 2007 S. 2086. BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 40/07, BFH/NV 2008 S. 1227.