Kernfrage/Rechtslage
Der Übernehmer eines Handelsunternehmens haftet, wenn er die im Handelsregister eingetragene Firma des ehemaligen Inhabers übernimmt und fortführt, für die Geschäftsverbindlichkeiten des alten Inhabers, wenn im Handelsregister nicht eine Haftungsbeschränkung eingetragen wird. Zu diesen Geschäftsverbindlichkeiten gehören auch Steuern, selbst dann, wenn sie erst nach dem Übergang im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Haftung auch für Sozialversicherungsbeiträge gelten kann.
Entscheidung
Ein Sohn hatte von seiner Mutter unter Fortführung der Firma im Handelsregister ein Handelsunternehmen übernommen. Allerdings wurde eine neue Betriebsnummer vergeben. In einer Betriebsprüfung wurden Sozialversicherungsnachzahlungen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang festgestellt, für die der Sohn in Haftung genommen werden sollte. Das Gericht lehnte eine Haftung des Betriebsnachfolgers ab. Eine spezialgesetzliche Grundlage für eine Haftung für öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsbeiträge existiere nicht. Darüber hinaus gehörten die Sozialversicherungsbeiträge – anders als Steuern – nicht zu den Geschäftsverbindlichkeiten, für die der Betriebsübernehmer aus handelsrechtlichen Regelungen hafte.
Konsequenz
Die Entscheidung begrenzt das Haftungsrisiko für den Betriebsübernehmer. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Wegen ihrer Reichweite und Tragweite ist die Revision ausdrücklich zugelassen.
Quellen und weiterführende Hinweise
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.8.2008, L 4 R 366/07, kann über www.lsgrp.justiz.rlp.de abgerufen werden.