Kernfrage/Rechtslage
Nach britischem Recht kann die Registerbehörde eine Limited unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (unter anderem vorherige Hinweise und Veröffentlichung) löschen, wenn die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dies wird unter anderem vermutet, wenn die Limited ihren Publizitäts- oder Gebührenpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Die im Vereinigten Königreich befindlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft gehen mit der Löschung auf die britische Krone über. Als Steuersubjekt besteht die Gesellschaft fort, solange noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind. Die OFD Hannover hat sich nun zu den steuerlichen Folgen geäußert, die eintreten, wenn eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland im britischen Handelsregister gelöscht wird.
Inhalt/Steuerliche Auswirkungen
Die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstände werden einer sog. Restgesellschaft zugeordnet. Deren steuerliche Beurteilung hängt davon ab, ob die Gesellschaft beendet wird oder ihre Tätigkeit fortführt. Bis zur Beendigung der Restgesellschaft nach Löschung wird die Gesellschaft weiterhin als britische Kapitalgesellschaft behandelt. Gegebenenfalls muss für die Vertretung der Restgesellschaft ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Die Zuständigkeit für die Restgesellschaft verbleibt beim bisherigen Finanzamt. Kommt es zur Fortführung der werbenden Tätigkeit in Deutschland, wird unterstellt, dass sich die Gesellschafter über die (britische) Liquidation hinaus zu einem neuen Zweck zusammengeschlossen haben. Dieser Zusammenschluss wird nach deutschem Recht wie ein Personen- oder Einzelunternehmen behandelt. Das inländische Vermögen der gelöschten Limited geht mit der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Hierdurch kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Anteilseignern führt dies zu Kapitaleinkünften und zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Unternehmens.
Konsequenz
Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist konsequent. Auch in Deutschland bedeutet die Löschung einer GmbH im Handelsregister deren Vollbeendigung. Die Verfügung zeigt, dass sich insbesondere deutsche Existenzgründer, die eine Limited gewählt und sich im Anschluss nicht weiter um deren Schicksal in England gekümmert haben, regelmäßig um ihre englischen Pflichten sorgen müssen.
Quellen und weiterführende Hinweise
Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung v. 3.7.2009, S 2700 – 5 – StO 241/244, ist über www.haufe.de abrufbar. Die Verfügung der OFD Hannover soll bis zur Veröffentlichung einer bundeseinheitlichen Regelung Anwendung finden.