Jul 272012
 

Kernaussage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt festgestellt, dass der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen auf eigenes Risiko zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis keine entgeltliche Dienstleistung darstellt. Damit stand das Urteil im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Folgeentscheidung getroffen.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte von einer Bank Forderungen auf. Bezogen auf den Nennwert der Forderungen, galten 57,8 % davon als realisierbar. Da für die Realisierung ein Zeitraum von 3 Jahren angenommen wurde, ermittelten die Vertragsparteien einen abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert in Höhe von 54,2 %. Der letztendlich vereinbarte Kaufpreis betrug 51,8 % des Nennwertes der Forderungen. Das Finanzamt sah auch unter Berücksichtigung der neuen EuGH-Rechtsprechung eine entgeltliche Leistung des Klägers, da der Kaufpreis unter dem wirtschaftlichen Nennwert lag.

Entscheidung
Der BFH folgt ausdrücklich dem EuGH. Demnach liegt keine entgeltliche Leistung des Klägers vor. Ein Unternehmer, der zahlungsgestörte Forderungen unter “Vereinbarung” eines vom Kaufpreis abweichenden “wirtschaftlichen Werts” erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

Konsequenz
Der Kläger ist hinsichtlich der Forderungskäufe aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht unternehmerisch tätig. Er unterliegt damit insoweit nicht der Umsatzsteuer. Allerdings hat dies auch zur Folge, dass der Kläger sowohl hinsichtlich des Forderungserwerbs als auch des Forderungseinzugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Quellen und weiterführende Hinweise
BFH, Beschluss v. 26.1.2012, V R 18/08, BFH/NV 2012 S. 678. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 15.2.2008, 1 K 3682, EFG 2008 S. 887. Folge des Urteils ist, dass der Kläger zwar ertragsteuerlich ein Gewerbe betreibt, umsatzsteuerlich jedoch – bezogen auf die Forderungserwerbe und -einzüge – nicht als Unternehmer tätig wird. Der BFH trifft in dem Urteil noch eine interessante Aussage zur Berichtigung von Rechnungen im Hinblick auf das Urteil des EuGH zu “Pannon Gap”. Demnach kommt dem Urteil für eine sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld keine Bedeutung zu. Zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bezieht der BFH hingegen leider keine Stellung.

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